Der Rückweg von der Arbeit führt mich über den Radweg an der Von-Kahr-Straße, die ab der Kreuzung zur Eversbuschstraße schließlich Mühlangerstraße heißt. Gegenüber ist die Inselmühle, einer der schönsten Biergärten westlich der Isar. Nutze ich gerne für eine Einkehr (siehe Bild), aber nicht auf jedem Heimweg.
Die Ecke hat es aber für den stadtauswärts führenden Radverkehr in sich. Zum einen halten zwei Buslinien an dieser Ecke: Wer aus dem Bus aussteigt, steht direkt auf dem Radweg, wer rein will, muss ihn kreuzen. Für mich selbstverständlich, lasse ich die ÖPNV-Nutzer ein- und aussteigen oder fahre sehr vorsichtig am anhaltenden Bus vorbei, solange dessen Türen noch geschlossen sind und von rechts keine Fahrgäste auf meine Bahn treten.
Ein paar Meter weiter westlich wird es kompliziert, die Von-Kahr hat eine Rechtsabbiegerspur in die Eversbusch und gegenüber führt eine Linksabbiegerspur nach Norden. Meistens halten sich die Autofahrer an die Regeln und lassen den Gegenverkehr durch, bevor sie links abbiegen oder die Fußgänger und Radler erst einmal über die grüne Ampel, bevor sie links oder rechts abbiegen.
Aber hier wird es für Radler schwierig. Denn einige Autofahrer sind offenbar der Meinung, wenn die Fußgängerampel rot zeigt, muss auch der Radler bremsen – und wenn es ihn dabei überschlägt.
Ist mir nicht heute passiert, aber an der Ecke oft genug. Reflektiert wie ich bin, habe ich nach so einem Vorfall, als mich der Autofahrer, der mich beinahe auf die Motorhaube genommen hatte auch noch beschimpfte, es sei ja rot, mal in der Straßenverkehrsordnung geblättert. Na gut, ich habe gegoogelt.
Das Ergebnis der Suche: StVO, §37, Abs. 6:
Wer ein Rad fährt, hat die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten. Davon abweichend sind auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr zu beachten. An Lichtzeichenanlagen mit Radverkehrsführungen ohne besondere Lichtzeichen für Rad Fahrende müssen Rad Fahrende bis zum 31. Dezember 2016 weiterhin die Lichtzeichen für zu Fuß Gehende beachten, soweit eine Radfahrerfurt an eine Fußgängerfurt grenzt.
Sprich: Für mich gilt die “Autoampel”. Die war ebenso grün wie für den Autofahrer. Vollkommen egal, dass die Fußgängerampel schon rot zeigt. Falls dort eine Ampel mit einem Symbol sowohl für Fußgänger als auch für Radfahrer montiert wäre, hätte die für mich gegolten und der schimpfende Autofahrer wäre im Recht gewesen. Aber an der Stelle – möge bitte ein jeder selbst überprüfen – ist die Ampel in Ost-West-Richtung eindeutig für Fußgänger und nicht auch für Radler. Also halte ich mich an die Lichtzeichen für den Fahrverkehr.
Ich bin dennoch vorgewarnt, ich habe keine Lust, dass jemand auf meinen Grabstein meißelt “Laut §37 Abs. 6 StVO war er im Recht”.
Gerne könnt Ihr dem nächsten unverschämten Autofahrer in einer solchen Situation entgegen schleudern: “§37, Absatz 6!” Aber bitte genau bleiben, denn der Paragraph 27 regelt im sechsten Absatz die Überquerung von Brücken:
Auf Brücken darf nicht im Gleichschritt marschiert werden.
Das hat physikalische Hintergründe (Resonanz), die auch gerne noch Fahrschulen vermitteln könnten, obwohl diese spezielle Regel für Auto- und Motorradfahrer eher irrelevant ist.
Ich habe aber immer wieder mal das Gefühl, dass einige Autofahrer ihren Führerschein in der Haferflockenpackung gefunden haben. Besonders diejenigen, die Radler laut ausschimpfen.
Stadtradelnkilometer bisher: 513,48
Gesamtkilometer bisher: 2.593